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VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 - 29 K 9511/24
1. Im Umfang des bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Behörde grundsätzlich Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Bestehen Indizien für die Existenz weiterer Unterlagen, muss der Auftraggeber substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, dass diese nicht existieren.
2. Vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind Unterlagen zum Willensbildungsprozess der Behörde, nicht aber die zugehörigen Grundlagen.
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