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VPRRS 2018, 0013
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Versorgung mit Hilfsmitteln: Vergabekammer ist für Einwand fehlender Zweckmäßigkeit zuständig!

SG Reutlingen, Beschluss vom 28.12.2017 - S 1 KR 2858/17 ER

1. Der Einwand der fehlenden Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung von Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird von unionsrechtlichen Vorgaben und dem Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB (§§ 97 - 184) vollständig überlagert.*)

2. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist daher nicht gegeben.*)

3. Eine Verweisung an die zuständigen Vergabekammern scheidet ebenso aus wie eine Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht (Vergabesenat).*)

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