SG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
1. Bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit des "Beschaffungsbeschlusses" einer gesetzlichen Krankenkasse und der daran anknüpfenden Frage, ob einem "Widerspruch" hiergegen aufschiebende Wirkung zukommt bzw. zukommen soll, handelt es sich nicht um ein Verfahren nach dem GWB.
2. Das gegen den "Beschaffungsbeschluss" gerichtete Begehren, bei dem es allein um das "Ob" einer Ausschreibung geht, ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen.
3. Sozialgerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz mit dem Ziel, eine Ausschreibung (vorläufig) zu verhindern, kann nur erlangt werden, wenn der Antrag noch vor der Ausschreibung und damit vor Beginn des Vergabeverfahrens gestellt wird.
4. Damit im Hinblick auf die sozialrechtliche Vorfrage der Zweckmäßigkeit und damit das "Ob" der Ausschreibung sozialgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann, ist dem Bieter eine Frist von 15 Kalendertagen ab Bekanntmachung der Ausschreibung einzuräumen.
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