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IBRRS 2021, 1363; IMRRS 2021, 0520; IVRRS 2021, 0226; VPRRS 2021, 0110
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Für Grundstücksverkäufe ohne Vergabeverfahren sind die Zivilgerichte zuständig!

OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2021 - 2 B 77/21

1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung des § 17a GVG erlassen worden ist.*)

2. Ist eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in der ersten Instanz unterblieben, hat das Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage inhaltlich zu prüfen.*)

3. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist.*)

4. Ausnahmen sind möglich, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich rechtlich überlagert ist (z. B. wenn die Vergabekriterien öffentlichen Zwecken dienen).*)

5. Hat der Antragsteller sich nicht im öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren beworben, sondern macht seinen Anspruch auf Grundstücksübertragung außerhalb dieses Verfahrens auf vertraglicher Grundlage geltend, ist der Zivilrechtsweg gegeben.*)

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