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VPRRS 2019, 0192
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Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2019 - 13 ME 164/19

1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet in Niedersachsen grundsätzlich keine Anwendung, da diese Regelung auf ausschließlich gemeinnützige Anbieter abstellt, § 5 Abs. 1 NRettDG demgegenüber aber von der Gleichrangigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter ausgeht.*)

2. Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Verwaltungsgerichte an die jeweils zuständige Vergabekammer ist nicht möglich, da es sich bei den Vergabekammern nicht um Gerichte im Sinne dieser Vorschrift handelt.*)

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