OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - 17 Verg 7/20
1. Für die Behandlung eines gegen Mitglieder der Vergabekammer gerichteten Ablehnungsgesuchs sind nicht § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO analog, sondern stattdessen (unmittelbar) § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, § 71 Abs. 1, 3 VwVfG-MV anzuwenden.*)
2. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Vergabekammer aufgrund des Ablehnungsgesuchs beschlussunfähig wird und eine bestehende behördliche Vertretungskette erschöpft ist (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 2 Verg 1/11, IBRRS 2011, 0789 = VPRRS 2011, 0083).*)
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