OLG Rostock, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19
1. Die Notvergabe nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 setzt die Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder die unmittelbare Gefahr des Eintretens einer solchen Situation voraus. Das ist der Fall, wenn bei Auslaufen des Vertrags eine wettbewerbliche Vergabe nicht mehr erfolgen kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Unterbrechung nicht vorhersehbar und planwidrig war.*)
2. Es bleibt offen, ob jegliche auch nur ansatzweise wettbewerblichen Verfahren (Wettbewerb "light") eine Notlage in diesem Sinn ausschließen. Denn ein Wettbewerb setzt zumindest voraus, dass der Auftraggeber die bereits vorliegenden Angebote prüft und eine Auswahl trifft. Weniger ist kein Wettbewerb.*)
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