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IBRRS 2020, 0620; VPRRS 2020, 0080
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Vereinsmitgliedschaft ist nicht ausschreibungspflichtig!

OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2020 - 17 Verg 4/19

Die Mitgliedschaft in einem bürgerlich-rechtlichen Verein stellt für sich genommen keinen dem Vergaberecht unterliegenden Beschaffungsgegenstand dar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung ist, um Dienstleistungen (§ 103 Abs. 1, 4 GWB) des Vereins aufgrund separat abzuschließender Austauschverträge - im vorliegenden Fall Beherbergungsverträge - in Anspruch zu nehmen.*)

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