OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 - 17 Verg 1/20
1. Für die Zulässigkeit einer Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b, Abs. 6 VgV kommt es grundsätzlich nicht auf die subjektive Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers, sondern auf die objektive Unmöglichkeit der Deckung des Beschaffungsbedarfs durch andere Unternehmen an.*)
2. Auf die eigene Leistungsfähigkeit kann sich ein Wettbewerber im Nachprüfungsverfahren allerdings nicht berufen, wenn im Rahmen der Markterkundung dessen mit dem Vertrieb beauftragte Mitarbeiter unmissverständlich erklärten, das Produkt verfüge nicht über bestimmte technische Spezifikationen, die später - vergaberechtlich zulässig - zu Mindestanforderungen erhoben wurden, und deren Umsetzung werde auch nicht erfolgen.*)
3. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für behauptete Erklärungen zur Leistungsunfähigkeit.*)
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