OLG Naumburg, Beschluss vom 29.01.2021 - 7 Verg 4/20
1. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Nachprüfungsverfahren deswegen zu erstatten sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen aus einer sog. ex ante-Prognose des öffentlichen Auftraggebers.
2. Grundsätzlich hat sich ein öffentlicher Auftraggeber in seinem Aufgabenbereich die Kenntnisse für auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen selbst zu verschaffen. Hält er hierfür kein eigenes Personal vor, sondern bedient er sich externen Sachverstands, ist das eine organisatorische Maßnahme, die es – für sich betrachtet – nicht rechtfertigt, die dadurch entstehenden Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen für ein Nachprüfungsverfahren anzusehen.
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