OLG München, Beschluss vom 22.07.2019 - Verg 14/18
1. Die Beschaffung von Telekommunikationsdiensten unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Vergaberecht.
2. Von der Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind solche Beschaffungen, die der Auftraggeber für die Ausübung von bisher der sog. Sektorenrichtlinie unterfallenden Tätigkeiten benötigt.
3. Die Freistellung vom allgemeinen Vergaberecht erstreckt sich nur auf Beschaffungen für die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze und die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.
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