OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 - Verg 13/19
1. Als "gemeinnützig" sind nur solche Organisationen oder Vereinigungen anzusehen, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
2. Wird der Bieterkreis nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränkt, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB berufen.
3. Hat der Bieter die Verfügbarkeit des Standorts "beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrags bzw. eines entsprechenden Vorvertrages zu belegen", stellt die Erklärung des Grundstückseigentümers, dass dem Bieter nach Auftragserteilung das konkret bezeichnete Grundstück zur Verfügung gestellt wird, einen ausreichenden Verfügbarkeitsnachweis dar.
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