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VPRRS 2020, 0078
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Welche Anforderungen bestehen an eine Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart

1. Die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, berührt regelmäßig einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand. Die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags nach § 47 EnWG erfordert deshalb, dass der gerügte Rechtsverstoß im Antrag konkret benannt wird oder sich eindeutig aus der Begründung der Antragsschrift ergibt.*)

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG unterliegt keiner nur summarischen Prüfung, sondern bewirkt eine umfassende gerichtliche Kontrolle jeder zulässig und wirksam erhobenen Rüge.*)

3. Ob eine Rüge präkludiert ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Antrags nach § 47 EnWG.*)

4. Das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gewährleistet allein Individualrechtsschutz und keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Konzessionierungsverfahrens. Ein objektiver Rechtsverstoß kann nur gerügt werden, wenn er das Auswahlverfahren betrifft und deshalb die Auswahlentscheidung, also die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines allen Bietern vorgegebenen Vertragsentwurfs, namentlich einzelner Klauseln, kann grundsätzlich nicht erreicht werden.*)

5. In mit einem Leistungsantrag geführten Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG kann keine (positive) Verpflichtung der Kommune zur Abhilfe hinsichtlich der erhobenen Rügen unter Fortsetzung des laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern nur ein (negatives) Verbot der Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder des drohenden Vertragsschlusses erreicht werden.*)

6. Ein rechtzeitiger Antrag vor einem zwar unzuständigen, aber nach § 281 Abs. 1 ZPO oder § 17a Abs. 2 GVG weiterverweisenden Gericht wahrt grundsätzlich die Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG.*)

7. Auch schwerwiegende und offenkundige (rügefähige) Verstöße unterliegen dem Präklusionsregime nach § 47 EnWG.*)

8. Eine wirksame Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG liegt nur vor, wenn der Antragsteller eine Verfahrensweise als einen konkreten objektiven Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Nicht ausreichend ist es, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren oder Nachfragen zu stellen. Ist der Rechtsverstoß so konkret beschrieben, dass die Gemeinde erkennen kann, dass und wodurch eine Abhilfe nach dem Petitum des Rügenden möglich ist, liegt eine wirksame Rüge unabhängig davon vor, ob sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Begründungselemente bereits in der textförmlichen Rüge vorgebracht sind.*)

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