OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20
1. Unvollständige unternehmensbezogene Eigenerklärungen darf der öffentliche Auftraggeber vervollständigen lassen.
2. Ausgeschlossen werden kann ein Angebot, dessen Inhalt nicht die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen erfüllt, nur dann, wenn die Anforderungen klar und eindeutig sind.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, weitergehend zu überprüfen, ob ein Bieter seine mit dem Angebot verbindlich eingegangene Verpflichtungen auch einhalten wird. Auf das Leistungsversprechen der Bieter darf er sich grundsätzlich verlassen.
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