OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2018 - 11 W 2/18 (Kart)
Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG, wonach ein Verfügungsgrund für Eilanträge nach Nicht-Abhilfe von Rügen nicht glaubhaft gemacht werden muss, gilt nur für Eilanträge, mit denen ein Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Mitbewerber verhindert werden soll.
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