OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2017 - Verg 9/17
1. Die Vorgabe eines Mindestrabatts ist eine vergaberechtlich zulässige Kalkulationsvorgabe.
2. Eine Kalkulationsvorgabe unterliegt dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit und darf den Bieter nicht unzumutbar belasten.
3. Es ist für einen Bieter zumutbar, Risiken aus einem Sonderkündigungsrecht (hier: bereits nach dem ersten von zwei Jahren Laufzeit) einzukalkulieren, wenn die konkreten Daten, auf deren Grundlage der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht ggf. ausübt (abgesetzte Mengen in den ersten Monaten, Apothekenverkaufspreise), sind.
4. Es ist nicht vergaberechtswidrig, dem Bieter für "schwerwiegende oder wiederholte schuldhafte Vertragsverletzungen" eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
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