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IBRRS 2017, 3489; VPRRS 2017, 0315
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Indikatives Angebot im Verhandlungsverfahren: Führen Abweichungen zum Ausschluss?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2017 - Verg 7/17

1. Bei einem indikativen Angebot in einem Verhandlungsverfahren ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig, denn Sinn und Zweck sowie Besonderheit des Verhandlungsverfahrens ist es, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern - im Gegensatz zum Offene und Nichtoffenen Verfahren - im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.

2. Stellt der Auftraggeber demgegenüber eindeutig und unmissverständlich zwingende Mindestanforderungen an die Angebote auf, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.

3. Eine eindeutige und unmissverständliche Aufstellung liegt nicht vor, wenn den Vergabeunterlagen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann, dass im indikativen Angebot für die juristischen Beratungsleistungen nur ein Stundenverrechnungssatz angeboten werden durfte, weil sich zum einen die Vergabeunterlagen keines einheitlichen Vokabulars bedienen und es zum anderen an einer klaren Abgrenzung zwischen verhandelbaren und nicht mehr verhandelbaren Angebotsbestandteilen fehlt.

4. In einem Vergabenachprüfungsverfahren darf zulässigerweise behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält, wenn hierfür zumindest ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen vorliegen.

5. Der Antragsteller hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren einen Anspruch auf die von ihm begehrte Akteneinsicht nach § 165 Abs. 1 GWB, wenn das Akteneinsichtsgesuch sich teils auf Aktenbestandteile bezieht, die nicht oder nicht erkennbar entscheidungsrelevant sind, und teils sein Vortrag zu angeblichen Vergaberechtsverstößen nicht schlüssig oder unbeachtlich ist, so dass ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht.

6. Gemäß § 165 Abs. 2 GWB stehen jedenfalls höher zu gewichtende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Interesse an einer Akteneinsicht entgegen, soweit eine Offenlegung der Bewertung damit zugleich die Konzepte der Bieter erkennbar werden lässt und dies zu einem empfindlichen Eingriff in die Berufsausübung und das (geistige) Eigentum der Betroffenen darstellen würde, weil grundsätzliche Arbeits- und Organisationsstrukturen und dahinter stehende Ideen erkennbar würden, die nicht nur für die ausgeschriebenen Beratungsleistungen relevant, das heißt singulär sind, sondern die Arbeitsweise der Kanzleien als solche und ihre Positionierung am Markt betreffen.

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