Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
VPRRS 2019, 0146
IconAlle Sachgebiete
Versorgungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V sind keine öffentlichen Aufträge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - Verg 65/18

1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, dass der Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll.

2. Das in § 127 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vertragssystem, das ein gesetzliches Beitrittsrecht aller interessierten Leistungserbringer vorsieht, kann nicht als eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen angesehen werden.

3. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Anbieter von medizinischen Hilfsmitteln über die Versorgung der Versicherten im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V ist nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern zu den Sozialgerichten eröffnet.

Dokument öffnen Volltext