OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 56/17
1. Die Antragsbefugnis setzt neben dem Interesse des Antragstellers am Auftrag und der Darlegung einer Verletzung in seinen Rechten voraus, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Nachprüfungsverfahren muss darauf abzielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Der drohende Schaden besteht darin, dass durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten auf den Zuschlag zumindest verschlechtert werden können.
3. Eine Verschlechterung der Zuschlagschancen liegt in Bezug auf den Bieter vor, dessen Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Vergabeentscheidung Fehler zu Grunde liegen sollten, weil sie sich nicht zum Nachteil des Zuschlagskandidaten ausgewirkt haben.
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