OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018 - Verg 55/16
1. Der öffentliche Auftraggeber darf nur diejenigen Eignungsanforderungen stellen, die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bewerber und Bieter nicht unzumutbar sind.
2. Ein pauschaler Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie vom Rettungsdienst ist sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unangemessen.
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