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IBRRS 2018, 3315; VPRRS 2018, 0324
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Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2018 - Verg 50/18

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden, wenn nachträglich der Zuschlag droht.

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