OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Verg 50/16
1. Die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ist im Allgemeinen eine gewerbliche Tätigkeit.
2. Eine von einer Gebietskörperschaft beherrschte Gesellschaft des privaten Rechts (hier: eine GmbH), deren satzungsgemäßer Zweck darin besteht, einen Gebäudekomplex zu nutzen und zu bewirtschaften sowie Veranstaltungen aller Art zu ermöglichen, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
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