OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018 - Verg 30/18
1. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es die Ausschreibung vorgelagerter Zweckmäßigkeitserwägungen betrifft - keine vergaberechtliche Vorschrift und entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2018, VPR 2018, 242).
2. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können leistungsbezogene Kriterien sein, die als Mindestanforderung an die Leistung im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder aber als qualitative Zuschlagskriterien berücksichtigt werden können.
3. Die Anforderung des öffentlichen Auftraggebers, "Pflegeexperten Stoma, Kontinenz und Wunde" einzusetzen, ist ein leistungsbezogenes Kriterium.
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