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VPRRS 2020, 0217
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Recht auf Vergabenachprüfung kann verwirkt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 - Verg 27/19

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG nicht ist nur in den Fällen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eröffnet, sondern auch in Fällen sog. Inhouse-Vergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen und damit nicht den Regeln über die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen.

2. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er darlegt, dass ihm durch die gerügten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies gilt auch für geltend gemachten Transparenzverstöße.

3. Der Bieter kann das Recht, einen Nachprüfungsantrag einzureichen, verwirken.

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