OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 26/17
1. Die Berechtigung, öffentliche Aufträge über Personenverkehrsdienste direkt zu vergeben, schließt die Befugnis zur Direktvergabe im Wege eines Inhouse-Geschäfts mit ein.
2. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 ist nicht anwendbar auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen.
3. Führen "steuerliche Querverbundeffekte" dazu, dass etwaige Verluste der im Alleineigentum des öffentlichen Auftraggebers stehenden Betreiber-GmbH durch Gewinnausschüttungen einer anderen Gesellschaft ausgeglichen werden, handelt es sich bei dem an die Betreiber-GmbH erteilten Auftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste nicht um eine Dienstleistungskonzession.
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