OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - Verg 21/17
Ein Nachprüfungsverfahren muss grundsätzlich darauf zielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Die Verhinderung einer Vergabe an den Bieter selbst ist deshalb - in aller Regel - kein zulässiges Ziel eines Nachprüfungsverfahrens.
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