OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2020 - Verg 11/18
1. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
2. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Markts ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Soll der Auftragnehmer nicht nur das Recht erhalten, die Dienstleistung zu verwerten, sondern zusätzlich zu seinen Einnahmen aus Beförderungsentgelten öffentliche Ausgleichszahlungen und Zuwendungen erhalten, soll ihm ein Dienstleistungsauftrag erteilt werden.
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