OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2017 - Verg 11/17
1. Bei der Vergabe von Abschleppleistungen muss ein Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die entsprechende Anzahl an Abschleppfahrzeugen noch nicht vorhalten. Es handelt sich um technische Ausrüstung, die kurzfristig am Markt beschafft werden kann. Nötigenfalls muss der Auftraggeber hierfür durch die Gestaltung der Vertragsvorlaufzeit Gelegenheit geben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13, VPRRS 2014, 0447).
2. Wird mit Angebotsabgabe eine Eigenerklärung über das Vorhandensein einer geeigneten Verwahrungsfläche für Fahrzeuge verlangt, kann diese zulässigerweise lediglich als Verpflichtungserklärung verstanden werden.
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