OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
1. Die Bundesnetzagentur war zur Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3. Regulierungsperiode einschließlich sog. "Überkreuzparameter" im Rahmen des ihr bei der Gewährung rechtlichen Gehörs zukommenden Verfahrensermessens gem. § 67 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG i.V.m § 9 Abs. 3 ARegV berechtigt.*)
2. Die Veröffentlichung dieser Daten ist nicht schon nach § 30 VwVfG, § 84 Abs. 2 S. 2 EnWG unzulässig. Es handelt sich bei den zu veröffentlichenden Daten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber, da ihre Veröffentlichung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen.*)
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