OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2019 - 13 Verg 9/19
1. Der Gesetzeszweck von § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB spricht dagegen, § 132 Abs. 1 GWB analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von bekannt gemachten Bedingungen für das Vergabeverfahren abgewichen ist und dies Bietern nicht transparent mitgeteilt hatte.*)
2. Zur Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung in diesen Fällen nach § 138 BGB.*)
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