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IBRRS 2019, 0851; VPRRS 2019, 0075
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Qualität vor Preis?

OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 - 13 Verg 4/18

1. Dem öffentlichen Auftraggeber ist grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum dafür eröffnet, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll, wie mithin das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen ist.

2. Ein hoher Einfluss von Qualitätskriterien auf die Zuschlagsentscheidung kommt zwar unter Umständen einzelnen Anbietern mehr als anderen Bewerbern entgegen. Das lässt allerdings die Verwendung eines bestimmten Wertungsschemas für sich genommen noch nicht als vergaberechtswidrig erscheinen.

3. Die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn qualitativen Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen würde, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben, während andere Anbieter trotz Vergabe im offenen Verfahren und objektiv gegebener Eignung von vornherein chancenlos wären.

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