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IBRRS 2020, 3632; VPRRS 2020, 0357
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Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss Kosten und Aufwendungen tragen!

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2020 - 13 Verg 2/20

1. Hat sich der Nachprüfungsantrag durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung darüber, wer die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Bei einer Antragsrücknahme entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten zu tragen hat. Es ist keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Nachprüfungsantrags geboten.

3. Ausnahmsweise kann eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit entsprechen, wenn die Antragsrücknahme deshalb erfolgt, weil der Antragsteller sein materielles Ziel erreicht hat - etwa weil der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat.

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