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VPRRS 2019, 0328
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Verstoß gegen Bekanntmachungspflicht: Konzessionsvertrag nichtig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2018 - 6 U 4/17 Kart

1. Die Gemeinden haben spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrags das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen; bei Gemeinden mit mehr als 100.000 an das Versorgungsnetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Bekanntmachung ist der Konzessionsvertrag nichtig.

3. Die Geltendmachung der Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags wegen Verletzung der Pflicht zur Bekanntmachung unterliegt keiner Frist und kann deshalb insbesondere dann noch mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein an der Konzession interessiertes Energieversorgungsunternehmen nachträglich Kenntnis von dem nicht oder nicht ausreichend bekannt gemachten Wettbewerb um das Netz erhält.

4. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.

5. Das Diskriminierungsgebot gilt auch dann, wenn Gemeinden die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft übertragen wollen.

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