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VPRRS 2019, 0345
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Auch für Konzessionsvergaben gilt das Neutralitätsgebot!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart

1. Eine Gemeinde handelt beim Abschluss von Konzessionsverträgen für Wegenutzungsrechte zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zum Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom gehören, als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Ihr kommt dabei eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 18 GWB zu.

2. Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, wird für den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt. Danach ist die Auswahlentscheidung vorrangig an Kriterien auszurichten, welche die Zielsetzung des § 1 EnWG konkretisieren.

3. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde dem Gebot der Neutralität. Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter, wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zugunsten eines bestimmten Bieters.

4. Die Berücksichtigung der aktuellen sowie der für die Zukunft prognostizierten Höhe der Netzentgelte ist ein zulässiges Auswahlkriterium.

5. Der Gemeinde kommt bei der Prüfung der Angebote einer Konzessionsvergabe ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das Verfahren eingehalten worden ist und ob die Kommune von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält.

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