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VPRRS 2019, 0069
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§ 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist nicht bieterschützend!

LSG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2019 - L 1 KR 145/18 B ER

Zwar regelt § 127 Abs. 1 Satz 6 SBG V, dass für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um eine anbieterschützende Vorschrift handelt.

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