LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20
1. Bei Open-House-Verfahren handelt es sich immer um „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen“ i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn hierbei verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB V zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschließen.*)
2. Die in einem Rabattvertrag enthaltene Klausel: „Eine Kündigung durch die AOK kann nur bei Beendigung des Open-House-Verfahrens (für alle oder einzelne Fachgruppen) erfolgen. In diesem Fall kündigt die AOK gleichzeitig gegenüber allen jeweiligen Vertragspartnern in der/den von der Beendigung betroffenen Fachgruppe/n.“ ist wirksam.*)
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