LG Bonn, Urteil vom 21.06.2017 - 1 O 344/16
1. Durch eine öffentliche Ausschreibung kommt zwischen dem Auftraggeber und den Bietern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zustande, das den Auftraggeber zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet.
2. Eventualpositionen mit dem Mengenansatz "1" darf der Auftraggeber nicht ihn das Leistungsverzeichnis aufnehmen. Gleiches gilt für angehängte Stundenlohnarbeiten.
3. Verstößt der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Vorschriften, setzt ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns voraus, dass dem betroffenen Bieter ohne die Pflichtverletzung der Zuschlag erteilt worden wäre (hier verneint).
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