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IBRRS 2020, 1141; VPRRS 2020, 0139
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Getrennte Beschaffung sinnvoll möglich: Keine Gesamtvergabe!

KG, Beschluss vom 26.03.2019 - Verg 16/16

1. Das Gebot des § 97 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 GWB, Leistungen getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, schränkt das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein. Diese Einschränkung greift aber erst und nur, wenn eine getrennte Beschaffung der ausgeschriebenen Leistungen (hier: Verpflegungsleistungen für Flüchtlingsheim) nach Art oder Fachgebiet überhaupt sinnvoll möglich ist, woran es fehlen kann, wenn die nachgefragte Leistung nach ihrem Gegenstand gerade voraussetzt, dass sie aus einer Hand erbracht wird.

2. Die Feststellung, ob wirtschaftliche oder technische Anforderungen eine einheitliche Vergabe erfordern, setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für das Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen (hier verneint).

3. Weil eine getrennte Beschaffung regelmäßig aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen.

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