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IBRRS 2018, 1997; VPRRS 2018, 0195
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Auftrag mit grenzüberschreitendem Bezug: Bieter sind gleich zu behandeln!

EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Rs. C-65/17

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 geänderten Fassung fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

2. Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass er nicht für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.*)

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