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VPRRS 2020, 0115
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Höchstlaufzeit beginnt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung!

EuGH, Urteil vom 19.03.2020 - Rs. C-45/19

Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 b der Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.*)

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