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IBRRS 2023, 1553; VPRRS 2023, 0116
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Fehlerhafte Eigenerklärung = keine Eigenerklärung!

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Verg 2/23

1. Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Sie können nicht Grundlage der vom Antragsgegner vorzunehmenden Eignungsprüfung sein.*)

2. Das Angebot eines Bieters ist nach § 57 Abs. 1 Hs. 1 VgV zwingend auszuschließen, wenn er infolge einer objektiv fehlerhaften Eigenerklärung seine Eignung nicht nachweisen kann.*)

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