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IBRRS 2021, 3463; VPRRS 2021, 0275
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In Ausnahmefällen kann der Streitwert herabgesetzt werden!

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 10/21

1. In Ausnahmefällen kann der Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG herabgesetzt werden.*)

2. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es ausschließlich um Verfahrensfragen geht oder wenn es sich um ein atypisches Nachprüfungsverfahren handelt.

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