BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26.17
1. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Pressefreiheit verbietet nicht, § 4 Abs. 1 LPresseG-BW dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften an solche Unternehmen begründet, die damit vornehmlich außerpublizistische Zwecke verfolgen.*)
2. Bei der Konkretisierung des Kreises der anspruchsberechtigten "Vertreter der Presse" im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG BW steht dem Landesgesetzgeber kein Ausgestaltungsspielraum zu.*)
3. Die in § 4 Abs. 1 LPresseG-BW geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs an die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse ist schon im Grundgesetz angelegt; die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess.*)
4. Ein Medium ist nur dann journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn es nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.*)
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