BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R
Bei Angriffen gegen die von einer Krankenkasse bejahte Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Zuständig sind die Vergabenachprüfungsinstanzen.
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