BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19
1. Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.
2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise.
3. Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.
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