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IBRRS 2018, 3614; VPRRS 2018, 0346
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2,3 Geschäftsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung!

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 01.06.2018 - 645 C 56/17

Unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessens von 20% ist die Abrechnung einer 2,3 Geschäftsgebühr auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht unbillig, wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt und auch Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich ist.

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