OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2024 - 19 Verg 1/23
1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist die Einleitung des Vergabeverfahrens.
2. Die Frage der Ausschreibungs- bzw. Vergabereife beurteilt sich danach, ob die Vergabeunterlagen fertig gestellt und die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist begonnen werden kann.
3. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags verlangt, neben dem Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses, die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags.
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