OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2024 - 13 U 43/22 (Kart)
1. Streitgegenstand eines Verfügungsverfahrens auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung sind nicht einzelne gerügte Wertungsfehler, sondern ist die begehrte Unterlassung in der konkreten Verletzungsform - der beabsichtigten Konzessionsvergabe auf der Grundlage des fraglichen Ratsbeschlusses, dem wiederum die Beschlussvorlage nebst Bewertung der Angebote zugrunde liegt.*)
2. Dies erfordert nicht die Aufnahme der einzelnen gerügten bzw. festgestellten Wertungsfehler in den Antrag bzw. den Verbotstenor.*)
3. Eine unbillige Behinderung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt nur dann vor, wenn gerügte Fehler in einem Umfang bestehen, dass sie Einfluss auf die Bieterreihenfolge gehabt haben können. Nur soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, ist das Vorliegen einzelner Wertungsfehler festzustellen.*)
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