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RPflG - Rechtspflegergesetz

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) mit Wirkung vom 01.01.2024

RPflG §


Gliederung

1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers ( §§ 1 - 13 )

2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren ( §§ 14 - 19b )

3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte ( §§ 20 - 25a )

4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung ( §§ 26 - 28 )

5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen ( §§ 29 - 32 )

6. Abschnitt - Schlußvorschriften ( §§ 33 - 40 )

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