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Deutschland

ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz [Zivilverfahrensrecht]

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959) mit Wirkung vom 01.07.2022

ZVG §


Gliederung

1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung ( §§ 1 - 161 )

1. Titel - Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 14 )

2. Titel - Zwangsversteigerung ( §§ 15 - 145 )

I. Anordnung der Versteigerung ( §§ 15 - 27 )

II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens ( §§ 28 - 34 )

III. Bestimmung des Versteigerungstermins ( §§ 35 - 43 )

IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen ( §§ 44 - 65 )

V. Versteigerung ( §§ 66 - 78 )

VI. Entscheidung über den Zuschlag ( §§ 79 - 94 )

VII. Beschwerde ( §§ 95 - 104 )

VIII. Verteilung des Erlöses ( §§ 105 - 145 )

IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung ( § 145a )

3. Titel - Zwangsverwaltung ( §§ 146 - 161 )

2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung ( §§ 162 - 171n )

1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken ( §§ 162 - 171 )

2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen ( §§ 171a - 171n )

3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen ( §§ 172 - 185 )

[ohne amtliche Überschrift] ( § 186 )

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